FAQ zur Strom- & Gasversorgung
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Gebäudeenergiegesetz
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Ein wichtiger Beitrag dazu ist, die Wärmeversorgung klimafreundlich umzustellen. Dazu überarbeitet die Bundesregierung aktuell das Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ bezeichnet. Derzeit liegt das viel diskutierte Gebäudeenergiegesetz dem Bundestag vor und soll im September 2023 verabschiedet werden. Es soll zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Wichtig: Das Gesetz liegt aktuell nur im Entwurf vor, der in den letzten Monaten mehrfach angepasst wurde. Derzeit ist nicht sicher, ob die aktuell vorliegende Version auch so beschlossen wird.
Ursprünglich sah das Gebäudeenergiegesetz vor, dass ab Januar 2024 keine neuen Öl- und Gasheizungen mehr eingebaut werden dürfen. Nun weicht die Regierung von diesen strikten Regelungen ab und verzahnt das Gebäudeenergiegesetz enger mit dem Wärmeplanungsgesetz, durch das die Kommunen verpflichtet werden, eine kommunale Wärmeplanung zu erarbeiten und ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umzubauen. Solange es diese kommunale Wärmeplanung noch nicht gibt, bleibt für Eigentümer von Bestandsimmobilien und Mieter alles beim Alten.
Die wichtigsten Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und den Auswirkungen für Kundinnen und Kunden der Thüga Energie finden Sie hier:
Paragraf 72 des derzeit geltenden Gebäudeenergiegesetzes schreibt vor, dass Heizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Alter Ihrer Heizung finden Sie auf dem Typenschild des Kessels. Im Zweifel fragen Sie Ihren Schornsteinfeger. Für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen gilt die Austauschpflicht nicht. Eine weitere Ausnahme: Wer Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist und mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst dort wohnt, ist ebenfalls befreit.
Das geplante Heizungsgesetz ist eng mit der anstehenden kommunalen Wärmeplanung von Städten und Gemeinden verknüpft. Bei dieser verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung ermitteln die Kommunen die vorhandenen Potenziale für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Die Wärmepläne der Kommunen legen fest, wo in Zukunft Fernwärme, Biogas oder Wasserstoff zur Verfügung stehen soll. Für die Bürgerinnen und Bürger soll das vor allem wichtige Orientierung bieten: So können sich Hauseigentümer, die in einem Gebiet leben, das in naher Zukunft an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird, die Anschaffung einer teuren elektrischen Wärmepumpe sparen.
Folgende Regelungen sind für die kommunale Wärmeplanung vorgesehen:
- Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens zum 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.
- Kommunen mit über 100.000 Einwohnern müssen bereits bis zum 30. Juni 2026 einen Plan erstellen.
Solange eine Kommune noch keinen Wärmeplan vorgelegt hat und die Gebäudeeigentümer daher auch nicht wissen können, wie die Wärmeplanung in der Kommune künftig aussieht, soll das Heizungsgesetz auf Bestandsgebäude keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass auch ab 2024 weiterhin Gasheizungen in Bestandsgebäuden eingebaut werden können. Die Gasheizungen werden dann später ggf. auf Wasserstoff umgerüstet oder mit Biomethan betrieben, sollte dies die kommunale Wärmeplanung vorschreiben.
Hier ist es wichtig, zwischen Neubau und Bestand zu unterscheiden:
- Das neue Heizungsgesetz soll in Neubaugebieten unmittelbar ab 2024 gelten und nicht an die kommunale Wärmeplanung gebunden sein. Das heißt, es gilt eine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien für neue Heizungen in Neubaugebieten. Bauherrinnen und Bauherren müssen dann eine der folgenden Heiztechnologien nutzen: Fernwärme, elektrische Wärmepumpen, Gasheizungen mit mind. 65 Prozent Biomethan, Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen, Hybridheizungen, Solarthermie und Stromheizungen.
- Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude gilt die Vorgabe zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien so lange nicht, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die Kommune durch gesonderten Verwaltungsakt diese Wärmeplanung auch in Kraft setzt. Das bedeutet: Kurzfristig ändert sich mit Einführung des Gesetzes in der momentan vorliegenden Fassung für Inhaber und/oder Mieter von Bestandsimmobilien nichts. Für Bauwillige, die bereits mit dem Bau begonnen oder den Bauantrag noch vor dem Jahreswechsel 2023/2024 eingereicht haben, auch nicht.
Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen Gasheizungen auchab 01. Januar 2024 neu eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese H2-ready sind, d.h. in Zukunft auch mit Wasserstoff betrieben werden können und entsprechend umrüstbar sind, was in der Regel auf die gängigen Gasheizungen zutrifft. Diese Regelung gilt für Bestandsgebäude und auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Bauen Sie ab 1. Januar 2024 bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung eine neue Gasheizung in Ihre Bestandsimmobilie ein, hängen die künftigen Verpflichtungen von der kommunalen Wärmeplanung vor Ort ab. Das bedeutet: Weist Ihre Kommune das Gebiet, in dem Sie leben, im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung als zukünftiges Wasserstoffgebiet aus, muss die Gasheizung auf Wasserstoff nachgerüstet werden. Wenn der Wärmeplan kein Wasserstoffnetz vorsieht, dann soll stufenweise ein bilanzieller Bezug von Biomethan nachgewiesen werden. Das bedeutet, Gasheizungen können weiterhin genutzt werden, sofern diese ab 2029 mit mindestens 15 Prozent grünem Gas betrieben werden. Der Anteil grünen Gases soll bis ins Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent steigen. Sollte in ihrem Wohngebiet irgendwann ein Wärmenetz entstehen, können sie später auch auf dieses wechseln. Bereits heute bietet die Thüga Energie mit dem „NaturGas Vario“ einen Tarif mit 10 Prozent Biogasbeimischung an. Ab 2045 müssen Gasheizungen und andere Heizungstechnologien zu 100 Prozent klimaneutral betrieben werden, dann dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr zum Beheizen von Gebäuden eingesetzt werden.
Nein, funktionierende Heizungen im Bestand müssen nicht ausgetauscht, defekte Heizungen können repariert werden. Es wird also bis auf Weiteres keine bestehende Erdgasheizung verboten und entsprechende Heizungsanlagen in Bestandsimmobilien dürfen sowohl repariert als auch in nächster Zeit durch neue Heizanlagen ersetzt werden.
Nein. Kurzfristig ist das nicht notwendig. Die zuständigen Netzbetreiber werden das Gasnetz für den Transport von 100 Prozent grünem Wasserstoff fit machen. Ein neuer Gas-Brennwertkessel kann schon heute 20 Prozent Wasserstoff-Anteil verarbeiten und ist in der Regel auf 100 Prozent Wasserstoff aufrüstbar. Ab dem Jahr 2025 werden Brennwertthermen auf dem Markt sein, die bereits vollständig 100 Prozent wasserstofftauglich sind.
Entlastungspaket der Bundesregierung
Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung Entlastungspakete beschlossen. Dadurch sollen die Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Erfahren Sie hier mehr zu den Entlastungsmaßnahmen.
Zur kurzfristigen Entlastung erhalten Privatkunden sowie Unternehmen mit Standardlastprofil (SLP) automatisch für den Dezember eine Soforthilfe für Gas durch den Staat. Berechtigte RLM-Kunden müssen Ihren Anspruch je Lieferstelle bei ihrem Energieversorger anmelden (§ 2 Abs. 1 EWSG). Die Zahlung soll Gaskunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse als Einmalzuschuss entlasten.
Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe:
- Haushaltskunden
- Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
- Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
Wichtig für RLM-Kunden**: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.
** RLM-Kunden sind Kunden mit einer sogenannten „registrierten Leistungsmessung“. Hierzu gehören Gewerbe und Industriekunden mit einem Gasverbrauch ab etwa 1.500.000 kWh oder einem mittleren Bedarf von 500 kW. Bei diesen Kunden misst ein spezieller Leistungszähler stündlich den Gasverbrauch einer Abnahmestelle
Der Staat zahlt den "Dezember-Abschlag" - ist jetzt mein gesamter Gasverbrauch im Dezember "gratis"?
Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet. Der staatliche Einmalzuschuss ermittelt sich nach dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, davon wird 1/12 mit dem Brutto-Arbeitspreis, der am 1. Dezember 2022 gültig ist, multipliziert (zzgl. 1/12 des Grundpreises). In der Jahresrechnung wird dann der ausgesetzte Abschlag aus dem Dezember mit dem staatlichen Einmalzuschuss verrechnet.
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Achten Sie daher weiterhin darauf Energie einzusparen.
Energiesparen lohnt sich weiterhin, denn die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann davon abweichen. Zu berücksichtigen ist, dass Ihr prognostizierten Jahresverbrauch sowohl die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, als auch die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt, beinhaltet. Die Abschläge bleiben jedoch das ganze Jahr über gleich. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember allerdings mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Daher lohnt es sich weiterhin den Energieverbrauch zu reduzieren.
Als Mieter besteht oftmals kein vertragliches Verhältnis zum Gaslieferant.
Damit Sie dennoch von der Entlastung profitieren, wird die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Sie von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Vermieter sind dazu verpflichtet, über die geschätzte Höhe der Gutschrift im Dezember zu informieren.
Im Fall, dass die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel, der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde.
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.
In der Jahresrechnung wird die Soforthilfe des ausgesetzten Dezember-Abschlags gesondert ausgewiesen.
Dadurch soll der Fehlanreiz vermieden werden, die Heizung im Winter bewusst aufzudrehen, um höhere staatliche Hilfen zu bekommen.
Deshalb empfehlen wir Ihnen unbedingt, weiterhin auf Ihren Energieverbrauch zu achten. Zum einen um das Haushaltsbudget zu schonen. Zum anderen aus Gründen der Versorgungssicherheit: Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde zählt, damit wir gemeinsam sicher durch den Winter kommen.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.
Für Privatkunden und kleine Unternehmen (Kopie 1)
Für große Unternehmen (Kopie 1)
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.
Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.
Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir teilen Ihnen den neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen
Erfahren Sie jetzt durch unseren Gassparrechner, wie viel Sie mit der Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!
Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.
Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.
Weitere Informationen erhalten Sie im Video.
Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.
Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge, sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu melden.
In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.
Auch als Wärmekunde profitieren Sie wie Gaskunden von den Entlastungen, wenn Sie die gelieferte Menge selbst verbrauchen oder max. 1.500.000 kWh Ihren Mietern zur Verfügung stellen.
Für Wohnungswirtschaften sowie staatl., staatl. anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung besteht keine Verbrauchsobergrenze.
Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag eines 1/12 der Jahresabschlagssumme zzgl. gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 20 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt. Grundlage für den Jahresabschlagsbetrag ist der Septemberabschlagsbetrag.
Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Fernwärme beziehen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 9,5 ct / kWh brutto.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.
Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Wir haben für Sie ein fiktives Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Fernwärmearbeitspreis von Familie Müller von 8 Cent pro Kilowattstunde auf 11 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Ihre Fernwärmerechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Fernwärmepreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Fernwärmearbeitspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (11 Cent pro Kilowattstunde) und dem gedeckelten Preis (9,5 Cent pro Kilowattstunde) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 Prozent - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 1,5 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 180 Euro.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 9,5 Cent für die Kilowattstunde Wärme bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.
Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.
Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Für Privatkunden und kleine Unternehmen
Für große Unternehmen
Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh brutto gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs bei SLP-Zählern bzw. ihres Jahresverbrauchs 2021 bei RLM-Zählern gilt ein maximaler Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Video.
Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.
Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen
Erfahren Sie jetzt durch unseren Stromsparrechner, wie viel Sie mit der Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.
Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir teilen Ihren den neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.
Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf die Entlastung über die Strompreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Ladesäulen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Dies erfolgt durch die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Bitte informieren Sie ebenso Ihren Versorger als auch Ihren relevanten Netzbetreiber über die Anmeldung, so dass dies berücksichtigt werden kann.
Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat:
Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 50 Cent pro kWh
Von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 44 Cent pro kWh
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 40 Cent pro kWh
Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastung-betrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 € pro Monat.
Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden
Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.
Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge, sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu melden.
In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.
Gas-Umlagen
Die Gaspreise sind deutschlandweit zuletzt enorm gestiegen und stellen eine große Belastung für viele Haushalte und Unternehmen dar. Deshalb hat die Bundesregierung am 29.09.2022 bekannt gegeben, dass sie auf die bislang geplante Gasumlage verzichten wird. Stattdessen sollen die Gasimporteure nun eine direkte Unterstützung vom Staat erhalten und so Gaskunden entlastet werden.
Senkungen bzw. Abschaffungen von staatlichen Umlagen werden von uns selbstverständlich an Sie weitergegeben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Gasumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh (netto) nicht zum 1. Oktober berechnet wird.
Wichtig für Sie: Sie müssen nichts tun!
Sie zahlen ab dem nächsten Abschlag automatisch den um die weggefallene Beschaffungsumlage niedrigeren Preis. Ihren Abschlag senken wir automatisch. Falls Sie nicht möchten, dass Ihr Abschlag gesenkt wird, können Sie Ihren Abschlag bequem und einfach im Kundenportal anpassen.
Die Bundesregierung hat die Gasumlage gestoppt und will nun stattdessen mit einem über Kredite finanzierten 200-Milliarden-Euro-Paket die hohen Energiekosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher abfedern. Herzstück des Abwehrschirms ist eine Gaspreisbremse. Durch sie sollen Haushalte und Unternehmen spürbar entlastet werden. Wie genau sie aussehen soll, ist noch unklar. Eine Expertenkommission soll bis Mitte Oktober einen Vorschlag für eine konkrete Umsetzung machen. Sobald nähere Details bekannt sind, werden wir Sie informieren.
Zudem wird vom 01.10.2022-31.03.2024 die Mehrwertsteuer auf Gas- und Fernwärmepreise von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
Um für einen russischen Lieferstopp gewappnet zu sein, werden aktuell die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Das im Energiespeichergesetz definierte Ziel lautet: nahezu volle Speicher bis Anfang November.
Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden mittels Gasspeicherumlage zum 01. Oktober 2022 auf alle Gaskunden umgelegt, um die Versorgung im nächsten Winter zu sichern. Die Umlage wird voraussichtlich bis zum 31.03.2025 erhoben und hat aktuell eine Höhe von 0,059 ct/kWh (netto).
Die Bilanzierungsumlage ist keine neu eingeführte Umlage. Sie betrug bislang lediglich null Cent pro Kilowattstunde und war daher nicht von Bedeutung. Die deutliche Erhöhung der Bilanzierungsumlage ist erforderlich, um die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes zu garantieren. Wird mehr Gas verbraucht als geplant, muss der zusätzliche Bedarf kurzfristig am Markt als Regelenergie beschafft werden. Aufgrund der aktuellen Marktsituation sind diese Zusatzeinkäufe aktuell sehr teuer, daher der spürbare Anstieg der Umlage. Die Höhe der Bilanzierungsumlage wird alle 12 Monate neu ermittelt.
Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas und Fernwärme
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kostenbelastung der Gaskunden in Deutschland begrüßt die Thüga Energie die von der Bundesregierung angekündigte befristete Umsatzsteuersenkung von 19% auf 7% zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.03.2024. Diese Entlastung geben wir automatisch und vollumfänglich an Sie weiter.
Die Bundesregierung hat zur Entlastung von Gas- und Fernwärmekunden beschlossen, die Mehrwertsteuer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 abzusenken. Außerdem gilt die Mehrwertsteuersenkung für den Kraftstoff Erdgas.
Der volle Mehrwertsteuersatz auf leitungsgebundene Gaslieferungen soll im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 von bisher 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt werden.
Ja, wir geben die temporäre Umsatzsteuerreduzierung vollständig an Sie weiter.
Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Der verminderte Umsatzsteuersatz wird automatisch in Ihrer Jahresabschlussrechnungen berücksichtigt.
Bei einem durchschnittlichen Haushaltsverbrauch von 20.000 kWh Gas im Jahr beträgt die Einsparung bei einem beispielhaften Preis von 22,73 ct/kWh (brutto) bei Absenkung der MwSt. von 19 auf 7 Prozent ca. 458,- €.
Zusätzlich zur Mehrwertsteuersenkung hat die Bundesregierung die Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage beschlossen. Ihre Abschläge passen wir daher für Sie automatisch an. Sie müssen sich um nichts kümmern!
Nein, die Umsatzsteuersenkung wird an alle Kunden vollständig weitergegeben, unabhängig von ihrem Vertrag.
Entscheidend für die Berücksichtigung des temporär reduzierten Umsatzsteuersatzes ist die sogenannte Leistungserbringung. Diese ist bei Lieferungen über längere Zeiträume, als der Zeitpunkt definiert, für den der Endzählerstand zur Abrechnung ermittelt wurde. In dem geschilderten Fall dürfte sich die Rechnung daher auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2022 beziehen, zu dem der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gegolten hat.
Eine konkrete Ablesung ist natürlich immer die sicherste Methode, den genauen Zählerstand zu erfassen. Allerdings ist es oft nicht möglich, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Zähler abzulesen. In diesem Fall wird der Verbrauch auf Basis der vorliegenden abgelesenen oder rechnerisch ermittelten Werte dem zu berücksichtigenden Zeitraum zugeordnet.
Die Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) bleiben (vorbehaltlicher Preisänderungen in dem genannten Zeitraum) gleich. Wir werden jedoch unsere Bruttopreise (mit Umsatzsteuer), das heißt, das, was der Kunde letztlich zahlt, in unseren Preisblättern mit einem Hinweis versehen, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 ein verminderter Umsatzsteuersatz gilt.
CO2-Bepreisung für unterschiedliche Haushaltsgrößen
Die Bundesregierung will den Treibhausgas-Ausstoß wirksam reduzieren. Zentrales Instrument ist die CO2-Bepreisung für Verkehr und Wärme. Das nationale Emissionshandelssystem startete 2021 mit einem Festpreissystem, das heißt, der Preis pro Tonne CO2 ist fix und politisch festgelegt. Bund und Länder einigten sich den CO2-Preis ab Januar 2021 auf zunächst 25 Euro festzulegen. Danach steigt der Preis schrittweise.
Weitere Informationen unter: CO2-Bepreisung (bundesregierung.de).
Wie sich die CO2-Kosten pro Jahr für unterschiedliche Haushaltsgrößen darstellt zeigt die Tabelle.
Vertrag & Unterlagen
Alle wichtigen Informationen und Unterlagen erhalten Sie nach Vertragsschluss per Post oder per E-Mail.
Sie können diese auch jederzeit im Kundenportal einsehen, verwalten und ausdrucken.
Abschlagszahlungen für Strom/Gas sind festgelegte, monatliche Zahlungen für die Energie, die Sie von der Thüga Energie GmbH beziehen. Jeweils am Anfang eines Monats werden sie fällig. Grundsätzlich sind in einem Jahr 11 Abschläge zu zahlen. Im 12. Monat kommt dann die Jahresverbrauchsabrechnung, aus der sich dann Ihr Abschlag für das Folgejahr ergibt.
Die anfallenden, jährlichen Energiekosten, die aus Ihrem gewählten Strom- oder Gastarif sowie Ihrem voraussichtlichen Energieverbrauch für ein Jahr entstehen, werden durch die Anzahl der Monate des Energiebezugs geteilt. Grundlage für die Berechnung Ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs ist in der Regel Ihr Verbrauch aus dem vergangenen Jahr.
Berechnungsbeispiel:
744 Euro (voraussichtliche Energiekosten für ein Jahr) / 11 Monate = ca. 67 Euro pro Monat
Hinweis: Als Neukunde kann es sein, dass Ihr Abschlag anfangs höher ausfällt, als Ihr Jahresverbrauch es verlangt. Das liegt daran, dass kein vorheriger Verbrauch aus dem letzten Jahr als Berechnungsgrundlage vorliegt.
Ja, eine Anpassung des Abschlags ist nicht nur möglich, sondern oft sogar sehr sinnvoll. Vor allem dann, wenn sich Ihre Gewohnheiten bzw. Ihr Alltag verändert und dementsprechend auch Ihr Energieverbrauch.
Ihre Abschlagszahlungen können Sie direkt im Kundenportal anpassen.
Aufgrund der aktuell sehr hohen Preise empfehlen wir unbedingt, den Abschlag nicht zu senken, denn jeder Monat mit zu geringem Abschlag erhöht die Nachzahlung bei der Jahresrechnung.
Sie können zwischen zwei Zahlungsmethoden entscheiden:
Wir ziehen den monatlichen Abschlag entweder per SEPA-Lastschriftmandat automatisch von Ihrem Konto ab oder Sie überweisen den Betrag monatlich selbst.
Wir empfehlen Ihnen das SEPA-Lastschriftmandat, da der Prozess für Sie sehr bequem ist und das Geld automatisch abgebucht wird. Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie im Kundenportal hinterlegen.
Wenn Sie lieber selbst die Überweisungen tätigen möchten, überweisen Sie die monatlichen Abschläge bitte auf folgendes Konto:
Bayerische Landesbank
IBAN DE76 7005 0000 0004161407
BIC BYLADEMMXXX
In der Regel finden Sie die Strom- und Gaszähler in Ihrem Keller. Damit Sie feststellen können, um welchen Zähler es sich handelt, suchen Sie nach der Zählernummer (immer direkt auf dem Zähler angebracht) und gleichen Sie diese gegebenenfalls mit der Nummer in Ihren Unterlagen ab.
Die Zähler für Strom und Gas unterscheiden sich folgendermaßen: Stromzähler erfassen den Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) wohingegen Gaszähler die verbrauchte Menge in Kubikmetern (m3) aufführen.
Gerne erklären wir Ihnen, wie Sie Ihren Zählerstand ablesen können.
Den aktuellen Zählerstand können Sie unkompliziert und ohne Login-/Zugangsdaten in unserem Kundenportal hinterlegen.
Erforderlich hierfür ist Ihre Vertragskontonummer sowie die entsprechende Zählernummer. Zu finden ist diese auf dem Zähler, für den Sie den Zählerstand eintragen möchten.
Einmal jährlich, im Zuge der Verbrauchsabrechnung, wird der Zählerstand durch den Netzbetreiber ermittelt. Von Ihrem zuständigen Netzbetreiber werden Sie rechtzeitig per Brief, Postkarte oder per Mail aufgefordert, den Zählerstand selbst abzulesen und mitzuteilen.
Wenn Sie keinen Zählerstand mitteilen, wird der Zählerstand anhand einer Verbrauchsschätzung rechnerisch festgestellt.
Sie können gerne jederzeit Zwischenstände der Zähler im Kundenportal eintragen, verpflichtet sind Sie dazu jedoch nicht.
Sie können zwischen zwei Zahlungsmethoden entscheiden:
Wir ziehen die anfallenden Kosten entweder per SEPA-Lastschriftmandat automatisch von Ihrem Konto ab oder Sie überweisen die Beträge monatlich selbst.
Wir empfehlen Ihnen das SEPA-Lastschriftmandat, da der Prozess für Sie sehr bequem ist und das Geld automatisch abgebucht wird.
Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie im Kundenportal hinterlegen.
Wenn Sie lieber selbst die Überweisungen tätigen möchten, überweisen Sie die anfallenden Beträge bitte auf folgendes Konto:
Bayerische Landesbank
BAN DE76 7005 0000 0004161407
BIC BYLADEMMXXX
Ratenzahlungen sind in Ausnahmefällen möglich.
Bitte kontaktieren Sie uns hierzu.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Abwendungsvereinbarung.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechnung haben, finden Sie ausführliche Erläuterung unter:
Alle wichtigen Unterlagen, auch Kopien von Ihren Abrechnungen, finden Sie im Kundenportal.
Melden Sie sich an und klicken Sie auf den Bereich „Postfach“.
Zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 19 Abs. 2 Strom-/GasGVV bieten wir den Abschluss nachfolgender Abwendungsvereinbarung an.
Diese setzt sich zusammen aus einer Ratenzahlungsvereinbarung (1.) sowie einer Vorauszahlungsvereinbarung (2.)
Beide Vereinbarungen können im Rahmen der Abwendungsvereinbarung nur gemeinsam abgeschlossen werden.
- Mit Hilfe der Ratenzahlungsvereinbarung können Sie aufgelaufene, fällige Verbrauchsforderungen in angemessenem Zeitrahmen durch Raten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen.
- Mit der Vorauszahlungsvereinbarung können Sie gleichzeitig die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis sicherstellen. Bei einer klassischen Vorauszahlung nach § 14 Abs. 1 StromGVV, wie sie in der Abwendungsvereinbarung der Thüga Energie enthalten ist, wird der monatliche Abschlag nicht zum Ende des Verbrauchsmonats, sondern bereits zu dessen Beginn fällig. Damit wird das Auflaufen weiterer offener Forderungen für die Zukunft vermieden.
Falls Sie Interesse haben, die Abwendungsvereinbarung abzuschließen, kommen Sie bitte auf uns zu. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Der Grundpreis ist verbrauchsunabhängig und wird durch eine monatliche Pauschale erhoben. Diese Pauschale umfasst Netznutzungsentgelte, Ablesegebühren (Zählerstandermittlung) sowie die Kosten der jährlichen Verbrauchsabrechnung.
Im Gegenzug dazu ist der Arbeitspreis verbrauchsabhängig, das heißt, die verbrauchten Kilowattstunden werden in der Verbrauchsabrechnung aufgeführt und abgerechnet.
Selbstverständlich möchten wir Sie auch gerne in Ihrem neuen Zuhause mit Energie versorgen. Einen Umzug können Sie ganz bequem mit wenigen Klicks über unseren Umzugsservice melden.
Halten Sie dazu folgende Informationen bereit:
- Ihre Thüga Vertragskontonummer
- Ihre neue Adresse
- die neue(n) Zählernummer(n) im neuen Zuhause
- die Daten zu den Schlüsselübergaben in der alten und neuen Wohnung/Haus
- aktuelle Zählerstände bei Schlüsselübergabe der alten und neuen Adresse
- Name des Eigentümers der alten Wohnung
Bitte beachten Sie: Erst wenn wir Ihre neue bzw. alle neuen Zählernummern vom neuen Zuhause haben, können wir den Anmeldeprozess vollständig abschließen. Sofern die Nummern noch nicht bei der Schlüsselabgabe vorliegen, reichen Sie die Informationen einfach sobald wie möglich nach.
Noch ein Hinweis für Sie: Die Zählerstände werden bei einem Um- oder Auszug nicht automatisch erfasst. Halten Sie zu Ihrer Absicherung die aktuellen Zählerstände selbst fest, z.B. durch ein Foto bzw. Aufnahme der Zählerstände in ein Übergabeprotokoll. So können Sie auch im Nachhinein noch alle Angaben nachvollziehen und im Falle von Unstimmigkeiten (z.B. mit dem Nachmieter) auch nachweisen.
Energie sparen & Sparrechner
Energiesparen ist heute wichtiger denn je. Dabei erzielen bereits kleine Maßnahmen große Effekte.
Unsere Energiespar-Tipps (inkl. Strom- und Gassparrechner)
Informationen zum Energiesparen im Rahmen der Verordnung (EnSikuMaV)