FAQ zur Strom- & Gasversorgung
Gerne beantworten wir häufig gestellte Fragen zu folgenden Themengebieten.
Auch unser Chatbot (unten rechts im Bildschirmfenster) kann Ihnen in vielen Dingen weiterhelfen.
Gebäudeenergiegesetz
Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Ein wichtiger Beitrag dazu ist, die Wärmeversorgung klimaschonende umzustellen. Dazu überarbeitet die Bundesregierung aktuell das Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch „Heizungsgesetz“ bezeichnet.
Die wichtigsten Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und den Auswirkungen für Kundinnen und Kunden der Thüga Energie finden Sie im folgenden Flyer sowie in unserem digitalen Kompass: BDEW-Flyer Entscheidungsbaum GEG
Eine Übersicht über Förderungsmöglichkeiten für Sanierer und Bauherren nach dem BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) erhalten Sie mit unserem Fördermittelhaus.
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, zielt darauf ab, die Wärmeversorgung in Deutschland bis 2045 klimaneutral zu gestalten. Das bedeutet, dass fossil betriebene Öl- oder Gasheizungen schrittweise durch erneuerbare Energiequellen wie Bioenergie, Geothermie, Solarthermie oder Umweltwärme ausgetauscht werden.
Das Gebäudeenergiegesetz ist eine Maßnahme der Regierung, um die Wärmewende einzuleiten. Ca. 40 Prozent aller CO2-Emissionen in Deutschland entstehen im Wärmemarkt. Knapp jeder Zweite heizt aktuell mit Erdgas, ein Viertel aller Haushalte mit Heizöl. Um den Ausstoß von Treibhausgasen zugunsten des Klimaschutzes zu minimieren, ist eine Umstellung auf Erneuerbare Energien im Gebäudesektor unverzichtbar.
Das ist davon abhängig, ob Sie bereits eine Heizung besitzen oder eine neue einbauen wollen. Funktionierende Öl- oder Gasheizungen, die jünger als 30 Jahre sind, können weiter genutzt und bei Bedarf repariert werden. Beim Austausch oder Neubau müssen Heizungen zukünftig aber mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Anforderungen erfüllen z. B. elektrische Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen oder Gasheizungen, die mit Biomethan betrieben werden oder auf Wasserstoff umgerüstet werden können.
Das neue Heizungsgesetz betrifft unmittelbar nur Neubaugebiete und Öl- oder Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Für defekte Heizungen, die nicht repariert werden können, gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Danach gibt die kommunale Wärmeplanung Regelungen für den jeweiligen Ort vor und beschließt, ob Fernwärmenetze oder Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut werden.
Ob und wann Sie Ihre alte Heizung erneuern müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zum einen ist relevant, wann Sie diese installiert haben. Zum anderen ist Ihr Wohnort entscheidend. Bis zum 01.01.2024 können Sie Ihre Öl- und Gasheizung ohne Auflagen installieren, nutzen und bei Bedarf reparieren. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern wird der schrittweise Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich, in kleineren Städten gilt diese Regelung ab dem 30. Juni 2028. Sieht der Wärmeplan Ihrer Kommune vor dieser Frist eine andere Anordnung vor, gilt diese für Sie. Ab 2045 müssen Heizungen zu 100 Prozent klimaneutral betrieben werden.
Die gängigsten Heizungsarten sind: Wärmepumpe, Fernwärme, Holz- oder Pelletheizung, Hybridheizung, Solarthermie oder Stromheizung. Alternativ können Sie eine auf H2 umrüstbare Gasheizung betreiben, wenn in Ihrem Wohngebiet ein Wasserstoffnetz geplant ist, oder eine Gas- oder Ölheizung mit mindestens 65 Prozent klimaneutralen Energieträgern, wie bspw. Biomethan, nutzen.
Generell raten Verbraucherschützer und Verbraucherschützerinnen zu klimafreundlichem Heizen mit Erneuerbaren Energien. Die Umstellung wird durch verschiedene Förderprogramme bezuschusst. Des Weiteren sind Ihr Wohnort und das Baujahr des Hauses entscheidend. Bei Gebäuden, die vor 1995 gebaut wurden, können elektrische Wärmepumpen oft nicht ohne Baumaßnahmen installiert werden. Zukünftig entscheidet der Wärmeplan Ihrer Kommune, wie der klimaneutrale Umbau der Wärmeversorgung vor Ort funktionieren soll, ob etwa ein Fernwärme- oder eine Wasserstoffnetz ausgebaut wird, das Sie nutzen können.
Nein, wer bereits mit einer Wärmepumpe, Fernwärme, Solarthermie, Strom, Holz oder Pellets heizt, erfüllt alle Auflagen und ist nicht vom Gebäudeenergiegesetz betroffen. Wenn Sie derzeit mehr als 65 Prozent klimaneutrale Energieträger verwenden, wie z. B. Biomethan, müssen Sie sicherstellen, dass Sie den Anteil bis 2045 auf 100 Prozent erhöhen.
Das neue Heizungsgesetz ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung von Städten und Gemeinden verknüpft. Diese bestimmen, wo in Zukunft Fernwärme-, Biogas- oder Wasserstoffnetze ausgebaut werden sollen. Dem Gesetz zufolge müssen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zum 30.06.2026 und kleinere Städte bis zum 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. Solange keine Wärmeplanung besteht, können funktionierende Gas- und Ölheizungen weiter genutzt werden. Teilweise führen Kommunen wegen bereits bestehender Landesgesetze aber auch schon früher einen Wärmeplan ein. Eine verbindliche Auskunft zur Rechtslage vor Ort erhalten Sie von Ihrer zuständigen Kommune.
Wenn Sie Unterstützung beim Umstieg auf Erneuerbare Energien brauchen, wenden Sie sich an einen professionellen Energieberater oder eine Energieberaterin. Als Experten und Expertinnen für Immobilien und Fördermöglichkeiten erstellen sie einen Modernisierungsplan für Sie und unterstützen Sie auf Wunsch bei der Fördermittel-Antragstellung. Kontaktieren Sie gerne auch unsere Energieberatung für eine neutrale Erstberatung.
Der Bund fördert alle Maßnahmen zum Einbau eines Heizsystems mit Erneuerbaren Energien entweder mit einem Zuschuss oder mit einem zinsgünstigen Kredit.
Im Überblick:
- 30 Prozent Grundförderung für den Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung ab 2024.
- 20 Prozent Geschwindigkeitsbonus zusätzlich für den Austausch Ihrer alten fossilen Heizung bis Ende 2028.
- 30 Prozent einkommenssteuerabhängigen Bonus für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr.
- 70 Prozent Gesamtförderung: Sie können maximal 70 Prozent Ihrer Kosten tilgen, indem Sie die Boni miteinander kombinieren.
Weitere Informationen erhalten Sie über unser Fördermittelhaus.
Welche Förderung sich für Sie eignet, hängt von verschiedenen Faktoren ab, bspw. ob Sie eine Immobilie besitzen oder bauen wollen.
Eine Übersicht über alle Förderungen erhalten Sie über unser Fördermittelhaus.
Informieren Sie sich bei der Deutschen Energie-Agentur zu Ihrem individuellen Fall: https://www.energie-effizienz-experten.de/
Allgemeine Informationen finden Sie auch auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/beg.html
Wenn Sie zur Miete wohnen, müssen Sie selbst nichts tun. Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter trägt die Verantwortung dafür, dass Ihre Heizung den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes entspricht und der kommunale Wärmeplan eingehalten wird.
Zum Schutz von Mieterinnen und Mietern dürfen Vermietende aktuell nur bis zu zehn Prozent der Kosten für den Heizungsaustausch umlegen. Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent angehoben werden. Hat der Vermietende eine Förderung vom Bund erhalten, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden können.
Für bestehende Gebäude gibt es Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen diese bis zum 30.06.2026 vorlegen, kleinere Städte bis zum 30.06.2028. In manchen Kommunen gibt es eine solche Wärmeplanung schon jetzt. Diese gibt vor, wie die Heizinfrastruktur klimafreundlich umgebaut wird, damit Sie auf dieser Grundlage entscheiden können, welche Heizungsart Sie zukünftig nutzen werden.
Ja. Sie können eine funktionierende Gasheizung in Ihrem Gebäude ohne Auflagen weiter nutzen. Sollte Ihre Heizung bis 2045 einen Defekt haben, können Sie die Heizung auch reparieren lassen. Wenn Ihre Gasheizung komplett ausgetauscht werden muss, müssen Sie sich bei der Neuanschaffung an die Vorgaben Ihrer kommunalen Wärmeplanung halten. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen bis spätestens 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. In diesem kann auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.
Grundsätzlich ja – in diesem Fall ist das Datum entscheidend. Wenn Sie Ihre Gasheizung bis zum 31.12.2023 einbauen lassen, können Sie Ihre Gasheizung ohne weitere Auflagen betreiben und auch reparieren lassen. Wer nach dem 01.01.2024 eine Gasheizung einbauen möchte, soll vorher eine verpflichtende Beratung bekommen. Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, können bis zur Vorlage eines kommunalen Wärmeplans eingebaut werden.
Nein. Funktionierende Gasheizungen, die jünger als 30 Jahre sind, können weiterhin betrieben werden. Bis 2045 können Sie diese auch reparieren lassen. Wenn Sie Ihre Gasheizung jedoch aufgrund eines irreparablen Defekts austauschen müssen, treten bei der Neuanschaffung die Vorgaben der kommunalen Wärmeplanung in Kraft.
Nein, kurzfristig ist das nicht notwendig. Gesetzlich ist vorgesehen, dass alle Kommunen bis spätestens 30.06.2028 einen kommunalen Wärmeplan aufstellen. In diesem kann auch festgelegt werden, dass das Gasnetz von Erdgas auf Wasserstoff umgestellt wird und Ihre Gasheizung dann gegebenenfalls schon vor 2045 auf Wasserstoff umzurüsten ist.
Besteht die Möglichkeit, das Mehrfamilienhaus an ein Fernwärmenetz anzuschließen, kann dies eine sehr sinnvolle Erfüllungsoption darstellen. Aber auch Wärmepumpen höherer Leistungsklassen werden mittlerweile für die Wärmeversorgung von Mehrfamilienhäusern eingesetzt und bieten neben den weiteren zugelassenen Heizungsoptionen eine gute Alternative.
Etwas aufwändiger kann es werden, wenn die Wohneinheiten nicht über eine Zentralheizung, sondern bspw. über einzelne Gasetagenheizungen versorgt werden. Hier ist es zur Einbindung von Erneuerbaren Energien häufig sinnvoll, eine Umstellung auf zentrale Wärmeversorgung vorzunehmen.
Wird entschieden, auch zukünftig dezentral zu heizen, können dezentrale Gasheizungen, die mit mindestens 65 % Biomethan oder anderen grünen Gasen betrieben werden, dezentrale Wärmepumpen sowie Stromdirektheizungen oder die weiteren zugelassenen Heizungstechnologien als Erfüllungsoption dienen.
Nein. Damit der Umstieg auf Erneuerbare Energien gelingen kann, sieht das Gesetz Übergangsfristen, Übergangslösungen und Härtefallregelungen vor. So kann grundsätzlich jeder von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien ausgenommen werden, der aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen kann. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
Außerdem sollen durch eine Anpassung des aktuellen BEG-Förderkonzepts einkommensschwächere Haushalte bei einem Heizungstausch besonders unterstützt werden (siehe auch die Antwort zur Förderung).
Das neue Gebäudeenergiegesetz gilt für alle einzubauenden Heizungen in Neubaugebieten, für die ab dem 01.01.2024 ein Bauantrag gestellt wird. Bauherrinnen und Bauherren müssen dann eine der folgenden Heiztechnologien nutzen: Fernwärme, Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen, Hybridheizungen, Stromheizungen, Solarthermie oder Gasheizungen mit mind. 65 Prozent klimaneutralen Energieträgern wie Biomethan. Eine Ausnahme dieses Heizungsgesetzes gilt für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden. Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.
Sofern es in Ihrer Stadt noch keine kommunale Wärmeplanung gibt, dürfen Sie nach dem neuen Heizungsgesetz auch ab 2024 noch eine neue Gasheizung einbauen. Diese muss bei Vorliegen des Wärmeplans allerdings mit stufenweise bis zu 65 Prozent Erneuerbaren Energien, z. B. Biomethan, heizen oder für den Betrieb mit Wasserstoff („H2-ready“) umgerüstet werden können, insofern der Wärmeplan Ihrer Kommune ein Wasserstoffnetz vorsieht.
Gesetzlich muss ab 2024 jede neu eingebaute Heizung in Neubaugebieten zu mind. 65 Prozent mit klimafreundlichen Energien betrieben werden oder auf den Wasserstoffbetrieb umgerüstet werden können, insofern der Wärmeplan Ihrer Kommune ein Wasserstoffnetz vorsieht. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen: In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden Erneuerbare Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in Ihrem Wohnort bereits vorab eine kommunale Wärmeplanung, können frühere Fristen greifen.
In Zukunft werden nicht nur vermehrt Wärmepumpen, sondern auch die Ladeinfrastruktur von Elektroautos und weitere elektrifizierte Prozesse den Strombedarf steigern. Herausfordernd ist hierbei jedoch nicht die benötigte Strommenge, die durch den kontinuierlichen Ausbau Erneuerbarer Energien immer klimafreundlicher zu großen Teilen in Deutschland erzeugt werden wird, sondern die hohen Leistungen der entsprechenden Anlagen, die das Stromnetz belasten können. Die Stromnetze sind für andere Lasten ausgelegt worden, weshalb der Ausbau und die Verstärkung der bestehenden Netze notwendige Schritte der Energiewende darstellen.
Zudem ist es wichtig, Verbraucher vermehrt regelbar zu machen, um hohe Belastungen im Stromnetz zu minimieren. Der sogenannte Smart-Meter-Rollout soll Gebäude mit einem jährlichen Verbrauch von über 6.000 kWh mit einem Smart-Meter ausstatten und diese damit besser steuerbar machen. Zudem erhält der Netzbetreiber durch § 14a EnWG das Recht, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, zu denen neben Wärmepumpen auch Wallboxen gehören, zu drosseln und somit zur Netzstabilität beizutragen. Wärmepumpenbesitzer zahlen für ihre Flexibilität geringere Netzentgelte. Übrigens: Eine Mindestleistung von 3,7 kW steht laut aktuellem Entwurf weiterhin zur Verfügung, damit die Wärmepumpe, wenn auch mit geringerer Leistung, weiterhin in Betrieb sein kann. Der steigende Einsatz von dezentralen Strom- und Wärmespeichern unterstützt diese Entwicklung zusätzlich. Dynamische Stromtarife können darüber hinaus Anreize schaffen, den Stromverbrauch von lastintensiven Stunden zu netzschonenderen Stunden zu verschieben.
Die Umsetzung des Stromnetzausbaus und die zunehmend intelligente Steuerung von Verbrauchern sind Aufgaben, die nur unter umfassenden gesellschaftlichen Anstrengungen und Investitionen bewältigt werden können. Die hierfür notwendigen Prozesse sind bereits gestartet.
Die Versorgungssicherheit unserer Kunden steht an erste Stelle, sodass es für uns ein Selbstverständnis darstellt, keinen Kunden mit einer rechtskonform bestehenden Gasheizung unvorbereitet vom Netz zu nehmen.
Wir als Versorger begeben uns aktuell außerdem auf den Weg, einhergehend mit der Ausarbeitung einer Wärmeplanung auch eine detaillierte Gasnetztransformations- und -entwicklungsplanung aufzustellen, um in Zukunft noch mehr Planungssicherheit bieten zu können.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a
Deutschland hat sich bei der Energiewende viel vorgenommen. Elektrische Verbrauchseinrichtungen werden häufig finanziell gefördert, aber das Stromnetz ist noch nicht überall entsprechend ausgebaut. Wenn mehrere Haushalte zeitgleich abends ihr E-Auto laden, die Wärmepumpe einschalten und weitere Geräte betreiben, droht ein Stromausfall in diesem Netzgebiet, wenn das Stromnetz die benötigte Leistung nicht bereitstellen kann. Bis das Stromnetz optimiert, digitalisiert und ausgebaut ist, benötigt der Verteilnetzbetreiber Werkzeuge, um im Notfall das Netz vor dem Zusammenbruch zu schützen. Somit besteht das Ziel des § 14a EnWG darin, die Mobilitäts- und Wärmewende in Deutschland zu fördern, ohne dass potenzielle Engpässe im Niederspannungsnetz die Anbindung solcher Anlagen verhindern.
Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen werden, sind verpflichtet an den Regelungen der Festlegungen teilzunehmen. Für alle neuen Anlagen hat der Betreiber Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen, so dass im Falle von selten vorkommenden Netzengpässen im lokalen Niederspannungsnetz der Leistungsbezug temporär gedimmt werden kann. Der kurzfristige Netzanschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wird sichergestellt. Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitieren Sie im Gegenzug von verschiedenen Möglichkeiten von reduzierten Netzentgelten.
Die Festlegungen der Bundesnetzagentur sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Von den Regelungen sind somit alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023 betroffen.
Die Festlegungen regeln, dass für jede steuerbare Verbrauchseinrichtung, welche nach dem 31.12.2023 in Betrieb gegangen ist, der Betreiber Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen hat. Die Anlagen müssen zukünftig durch den Netzbetreiber steuerbar sein. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber den Netzanschluss nicht mehr verzögern oder ablehnen und hat gegenüber dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ein reduziertes Netzentgelt abzurechnen.
Nein. Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht erfüllt, ist eine Teilnahme nicht möglich.
Sofern die Anlage die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt und nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurde, sind Sie zur Teilnahme verpflichtet.
Nein. Durch den Netzbetreiber kann zukünftig nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beeinflusst werden. Der Haushaltsverbrauch steht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.
Ja, in sehr begrenztem Umfang.
Keine Teilnahmepflicht besteht für nicht-öffentliche Ladepunkte die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (z.B. Polizei, Feuerwehr) und Anlagen die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen.
Des Weiteren besteht bis Ende 2026 eine Ausnahme für Anlagen, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann. Sofern eine Steuerung über einen vorgelagerten Schütz erfolgen kann, fallen jene Anlagen nicht unter diese Ausnahme.
Eine Steuerung erfolgt nur, sofern es einen Engpass in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz gibt. Bis Ende 2028 kann dies noch auf Basis vorgegebener Zeitfenster für maximal zwei Stunden am Tag erfolgen. Bevor eine entsprechende Steuerung Anwendung findet, wird Sie der Netzbetreiber informieren. Ab 2029 darf nur noch gesteuert werden, sofern ein Engpass in Echtzeit festgestellt wird. Die Dauer ist auf die Zeit des Vorliegens des Engpasses begrenzt. Eine Steuerung erfolgt somit nur in seltenen Ausnahmefällen als Ultima-Ratio-Maßnahme, um die Stromversorgung auch bei Vorliegen eines Netzengpasses in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz sicherzustellen.
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie sich bezüglich der Steuerung Ihrer Anlage zwischen der Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung) und der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) entscheiden.
Bei der Einzelanlagensteuerung wird im Engpassfall die Leistung jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert.
Bei Wahl der EMS-Steuerung – sinnvoll nur bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – kann die Leistungsmaximalwertvorgabe des Netzbetreibers flexibel auf verschiedenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verteilt werden. Auch die Berücksichtigung von zeitgleich erzeugtem Strom aus beispielsweise einer PV-Anlage oder einem Stromspeicher ist bei dieser Variante möglich.
Der Leistungsbezug Ihrer Anlage wird durch den Netzbetreiber im notwendigen Umfang gedimmt. Es ist weiterhin ein Strombezug – dann jedoch mit eingeschränkter Leistung – möglich.
Findet eine Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) Anwendung, so steht Ihnen stets je steuerbare Verbrauchseinrichtung mindestens eine Leistung von 4,2 kW zur Verfügung.
Bei einer Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) ermittelt sich die Leistung, die mindestens zur Verfügung steht, auf Basis von vorgegebenen Formeln der Bundesnetzagentur.
Ja. Sofern die installierte Leistung von Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung eine Leistung von 11 kW überschreitet, findet im Falle einer Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) nicht ein Mindestleistungswert von 4,2 kW, sondern stattdessen ein Wert von 40 Prozent der installierten Leistung, Anwendung. Entsprechende Unterschiede ergeben sich auch in der Berechnungsformel im Falle der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung).
Eine Steuerung erfolgt durch den Netzbetreiber exakt nur in jenen Netzbereichen, in denen ein Engpass im lokalen Niederspannungsnetz vorliegt. Dies kann beispielsweise ein Straßenzug oder ein Wohnviertel sein.
Findet durch den Netzbetreiber eine Steuerung statt, so muss dieser prüfen, ob zukünftig mit regelmäßigen weiteren Steuerungseingriffen zu rechnen ist. Falls ja, bedeutet das, dass zukünftig ggf. neue Leitungen verlegt oder Transformatorstationen ausgetauscht werden. Die Pflicht zur vorausschauenden und bedarfsgerechten Netz- ertüchtigung nach § 11 Absatz 1 EnWG gilt dauerhaft und uneingeschränkt.
Netzbetreiber weisen die Netzbereiche, in denen Steuerungsmaßnahmen stattfinden, ab Frühjahr 2025 auf einer gemeinsamen Internetplattform aus. Sie erhalten auf der Website Informationen, welchem Netzbereich Ihre Anlagen zugeordnet sind.
Ja. Alle nicht-öffentlichen Ladepunkte, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, sind zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Wärmepumpen, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Wärmepumpen inklusive Heizstab, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind jene Anlagen zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Anlagen zur Raumkühlung (=Klimaanlage), welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Anlagen zur Raumkühlung (=Klimaanlage), welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Alle Stromspeicher mit einer installierten Leistung von mehr als 4,2 kW, welche technisch grundsätzlich in der Lage sind, Strom aus dem Netz zu beziehen, sind zur Teilnahme verpflichtet. Hierfür ist es unerheblich, ob aufgrund des Messkonzepts, der EEG-Vergütung oder anderen Gründen kein Netzbezug vorgesehen ist bzw. erfolgen darf. Nahezu alle Stromspeicher, welche heute zur PV-Eigenverbrauchserhöhung neu installiert werden, fallen somit unter die Regelungen.
Zum Teil. Für die Wallbox besteht eine Teilnahmeverpflichtung, da alle nicht-öffentlichen Ladepunkte, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, zur Teilnahme verpflichtet sind. Bei der Wärmepumpe handelt es sich hingegen um keine steuerbare Verbrauchseinrichtung, so dass Sie mit dieser nicht an der netzorientierten Steuerung teilnehmen dürfen.
Nein. Nachtspeicherheizungen zählen – egal ob im Bestand oder neu – nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen zu § 14a EnWG. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG – abgeschlossen vor dem 01.01.2024 – gelten im Fall von Nachtspeicherheizungen jedoch dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme.
Nein. Durchlauferhitzer zählen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen zu § 14a EnWG. Sie dürfen auch nicht freiwillig teilnehmen.
Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt: Mit der nächsten Stromrechnung zahlen Sie weniger Netzentgelte. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst.
Es gibt drei verschiedene Arten der Netzentgeltreduzierung. Bei Vorhandensein einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt die Abrechnung entweder nach Modul 1 oder nach Modul 2. Für das Modul 3 können Sie sich optional zu Modul 1 ab dem 01.04.2025 entscheiden:
Modul 1
Modul 1 ist eine pauschale Netzentgeltreduzierung. Für dieses Modul ist kein separater Zähler notwendig. Die pauschale Netzentgeltreduzierung wird nur einmal je Marktlokation bzw. je Stromvertrag – unabhängig der Anzahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Wechsel wird die Netzentgeltreduzierung tagesscharf abgerechnet. Alle Kunden in der Niederspannung können dieses Modul wählen.
Modul 2
Modul 2 ist eine prozentuale Netzentgeltreduzierung und kann an Stelle von Modul 1 gewählt werden. Für dieses Modul ist zwingend ein separater Zähler für den Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) notwendig. Die Höhe der prozentualen Netzentgeltreduzierung ist verbrauchsabhängig. Das normale Netzentgelt wird um 60 Prozent reduziert. Dieses Modul kann nur durch Kunden gewählt werden, welche keine registrierende Leistungsmessung haben. Berechtigt zur Teilnahme sind somit üblicherweise Haushalts- und kleine Gewerbekunden.
Modul 3
Modul 3 kann ab dem 01.04.2025 optional bestellt werden. Es kann nur von Kunden gewählt werden, die Modul 1 gewählt und keine registrierende Leistungsmessung (üblicherweise Haushalts- und kleinere Gewerbekunden) haben. Im Gegensatz zu den anderen Modulen ist hierfür ein intelligentes Messsystem Voraussetzung. Es werden verschiedene Preisstufen im Tagesverlauf ausgewiesen, die mindestens sechs Monate im Jahr gültig sind. Um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren, muss der Verbrauch in die Zeiten der günstigen Preisstufe aktiv verschoben werden.
Die Wirtschaftlichkeit der Module im Vergleich hängt vor allem von der Höhe und zeitlichen Verteilung Ihres Stromverbrauchs ab. Als Orientierung kann gesagt werden, dass Modul 2 ab einem Verbrauch von ca. 3000 kWh/Jahr an einer SteuVE mehr Einsparungen bringt als Modul 1, und Modul 3 sinnvoll ist, wenn der Verbrauch vor allem nachts stattfindet.
Für Neuanlagen wird Ihnen ab der technischen Inbetriebnahme der Anlage die Netzentgeltreduzierung gewährt. Bei Bestandsanlagen erhalten Sie das reduzierte Netzentgelt ab der freiwilligen Meldung der Teilnahme an den Regelungen zu § 14a EnWG. Die Abrechnung erfolgt tagesscharf. Eine Reduzierung der Netzentgelte kann nicht rückwirkend erfolgen.
Für den Erhalt des reduzierten Netzentgelts nach Modul 1 oder Modul 2 ist die Bestellung/Beauftragung eines intelligenten Messsystem sowie einer zugehörigen Steuerbox ausreichend. Eine entsprechende Installation muss noch nicht erfolgt sein. Bereits mit der Bestellung beim Messstellenbetreiber oder der Beauftragung beim Netzbetreiber kommen Sie Ihrer Pflicht nach und erhalten das reduzierte Netzentgelt. Für Modul 3 (Start 01.04.2025) ist ein intelligentes Messsystem Voraussetzung.
Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt über uns, Ihrem Stromlieferanten. Der Netzbetreiber gibt die Informationen dazu an uns weiter. Die genutzten Module werden auf der Verbrauchsabrechnung transparent ausgewiesen.
Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 sowie die Wahl des Moduls 3 erfolgt stets über uns, Ihrem Stromlieferanten. Dieser gibt dem Netzbetreiber die Information weiter, der anschließend prüft, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und passt die Modulauswahl an. Ein Modulwechsel ist jederzeit – jedoch nicht rückwirkend – möglich.
Ja, für die Wahl des Modul 2 können hinter einem separaten Zähler mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sein.
Modul 2 kann nur ausgewählt werden, wenn ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen installiert sind.
Befindet sich eine Anlage hinter dem separaten Zähler, die die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt (z.B. Wärmepumpe mit 3,7 kW), kann das Modul 2 nicht gewählt werden. Dort kann in diesem Fall nur Modul 1 und zukünftig Modul 3 Anwendung finden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen können an den normalen Haushaltsstromzähler angeschlossen werden. Der Anschluss an einem separaten Zähler ist ebenfalls möglich. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich der Auswahlmöglichkeit bezüglich der Abrechnung des reduzierten Netzentgelts.
Als Betreiber der Anlage haben Sie Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen. Damit dies erfüllt ist, müssen im Wesentlichen drei Themen abgedeckt werden:
- Die Anlage muss steuerbar sein. Zukunftssicher aufgestellt sind Sie, wenn Sie sich für eine Anlage mit einer digitalen Schnittstelle (z.B. EEBus) entscheiden.
- Es muss Vorbereitungen für eine Kommunikationsverbindung zwischen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Zählschrank geben.
- Ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox sind entweder direkt bei einem Messstellenbetreiber zu beauftragen oder Sie räumen dem Netzbetreiber das Recht ein, zukünftig die Ausstattung zu beauftragen.
Ja. Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Zudem müssen Sie dem Netzbetreiber auch vorab über jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung informieren.
Üblicherweise findet eine Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren Installateur statt. Möchten Sie dennoch selbst eine steuerbare Verbrauchseinrichtung anmelden, kontaktieren Sie bitte Ihren Netzbetreiber.
Für Wallboxen, Wärmepumpen und Anlagen zur Raumkühlung (=Klimaanlage) mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024, die in der Vergangenheit keine Vereinbarung nach § 14a EnWG abgeschlossen haben (hier der Fall, da gemeinsame Messung), gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch jederzeit möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG erfüllt sind.
Für diese Anlagen gilt bezüglich der bestehenden Regelung ein Bestandsschutz bis zum 31.12.2028 – es bleibt vorerst alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen des § 14a EnWG ist jedoch jederzeit möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllt sind.
Nach Ende des Bestandsschutzes der bestehenden Regelung Ende 2028 erfolgt eine Überführung von allen Anlagen, welche die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfüllen, in die aktuelle Regelung.
Bei Nachtspeicherheizungen handelt es sich um keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Ein freiwilliger Wechsel in die neuen Regelungen ist daher nicht möglich. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG – abgeschlossen vor dem 01.01.2024 – gelten im Fall von Nachtspeicherheizungen jedoch dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme.
Für Stromspeicher mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 gilt dauerhafter Bestandsschutz – es bleibt alles beim Alten. Ein freiwilliger Wechsel in die Regelungen der Festlegungen ist jedoch möglich, sofern die Kriterien einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Sinne des § 14a EnWG erfüllt sind.
Nein, das ist nicht notwendig. Die Wahl von Modul 1 ist auch für einen separaten Zähler möglich.
Nein. Auch bei einem Wechsel in die neuen Regelungen findet die aktuell bestehende Steuerung weiterhin bis maximal Ende 2025 Anwendung.
Entlastungspaket der Bundesregierung
Angesichts der stark gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung Entlastungspakete beschlossen. Dadurch sollen die Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Erfahren Sie hier mehr zu den Entlastungsmaßnahmen.
Zur kurzfristigen Entlastung erhalten Privatkunden sowie Unternehmen mit Standardlastprofil (SLP) automatisch für den Dezember eine Soforthilfe für Gas durch den Staat. Berechtigte RLM-Kunden müssen Ihren Anspruch je Lieferstelle bei ihrem Energieversorger anmelden (§ 2 Abs. 1 EWSG). Die Zahlung soll Gaskunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse als Einmalzuschuss entlasten.
Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die Soforthilfe:
- Haushaltskunden
- Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
- Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
Wichtig für RLM-Kunden**: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.
** RLM-Kunden sind Kunden mit einer sogenannten „registrierten Leistungsmessung“. Hierzu gehören Gewerbe und Industriekunden mit einem Gasverbrauch ab etwa 1.500.000 kWh oder einem mittleren Bedarf von 500 kW. Bei diesen Kunden misst ein spezieller Leistungszähler stündlich den Gasverbrauch einer Abnahmestelle
Der Staat zahlt den "Dezember-Abschlag" - ist jetzt mein gesamter Gasverbrauch im Dezember "gratis"?
Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember erstattet. Der staatliche Einmalzuschuss ermittelt sich nach dem im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, davon wird 1/12 mit dem Brutto-Arbeitspreis, der am 1. Dezember 2022 gültig ist, multipliziert (zzgl. 1/12 des Grundpreises). In der Jahresrechnung wird dann der ausgesetzte Abschlag aus dem Dezember mit dem staatlichen Einmalzuschuss verrechnet.
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Achten Sie daher weiterhin darauf Energie einzusparen.
Energiesparen lohnt sich weiterhin, denn die Entlastung über die Soforthilfe entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann davon abweichen. Zu berücksichtigen ist, dass Ihr prognostizierten Jahresverbrauch sowohl die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, als auch die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt, beinhaltet. Die Abschläge bleiben jedoch das ganze Jahr über gleich. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember allerdings mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Daher lohnt es sich weiterhin den Energieverbrauch zu reduzieren.
Als Mieter besteht oftmals kein vertragliches Verhältnis zum Gaslieferant.
Damit Sie dennoch von der Entlastung profitieren, wird die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben, wenn die monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren Sie von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Vermieter sind dazu verpflichtet, über die geschätzte Höhe der Gutschrift im Dezember zu informieren.
Im Fall, dass die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. In Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel, der im Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten neun Monaten neu geschlossen wurde.
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022. Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt sein.
In der Jahresrechnung wird die Soforthilfe des ausgesetzten Dezember-Abschlags gesondert ausgewiesen.
Dadurch soll der Fehlanreiz vermieden werden, die Heizung im Winter bewusst aufzudrehen, um höhere staatliche Hilfen zu bekommen.
Deshalb empfehlen wir Ihnen unbedingt, weiterhin auf Ihren Energieverbrauch zu achten. Zum einen um das Haushaltsbudget zu schonen. Zum anderen aus Gründen der Versorgungssicherheit: Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – jede eingesparte Kilowattstunde zählt, damit wir gemeinsam sicher durch den Winter kommen.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.
Für Privatkunden und kleine Unternehmen (Kopie 1)
Für große Unternehmen (Kopie 1)
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.
Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.
Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir teilen Ihnen den neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen
Erfahren Sie jetzt durch unseren Gassparrechner, wie viel Sie mit der Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!
Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw. möglich sind.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.
Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.
Weitere Informationen erhalten Sie im Video.
Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.
Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge, sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu melden.
In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.
Auch als Wärmekunde profitieren Sie wie Gaskunden von den Entlastungen, wenn Sie die gelieferte Menge selbst verbrauchen oder max. 1.500.000 kWh Ihren Mietern zur Verfügung stellen.
Für Wohnungswirtschaften sowie staatl., staatl. anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung besteht keine Verbrauchsobergrenze.
Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag eines 1/12 der Jahresabschlagssumme zzgl. gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 20 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt. Grundlage für den Jahresabschlagsbetrag ist der Septemberabschlagsbetrag.
Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Fernwärme beziehen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 9,5 ct / kWh brutto.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.
Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Wir haben für Sie ein fiktives Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Fernwärmearbeitspreis von Familie Müller von 8 Cent pro Kilowattstunde auf 11 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Ihre Fernwärmerechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Fernwärmepreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Fernwärmearbeitspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (11 Cent pro Kilowattstunde) und dem gedeckelten Preis (9,5 Cent pro Kilowattstunde) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 Prozent - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 1,5 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 180 Euro.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 9,5 Cent für die Kilowattstunde Wärme bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.
Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.
Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Für Privatkunden und kleine Unternehmen
Für große Unternehmen
Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh brutto gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh sein, gelten die Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs bei SLP-Zählern bzw. ihres Jahresverbrauchs 2021 bei RLM-Zählern gilt ein maximaler Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des Jahresverbrauchs 2021gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Weitere Informationen erhalten Sie im Video.
Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.
Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80 Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.
Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen
Erfahren Sie jetzt durch unseren Stromsparrechner, wie viel Sie mit der Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!
Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.
Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir teilen Ihren den neuen Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben anpassen.
Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.
Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.
Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf die Entlastung über die Strompreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch. Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.
Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter Bruttoarbeitspreis gilt.
Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent (Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig, dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine Weitergabe der Entlastung möglich ist.
Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Ladesäulen wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Dies erfolgt durch die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Bitte informieren Sie ebenso Ihren Versorger als auch Ihren relevanten Netzbetreiber über die Anmeldung, so dass dies berücksichtigt werden kann.
Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis gilt. Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit einem zeitvariablen Tarif hat:
Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh pro Jahr
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 50 Cent pro kWh
Von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT): 44 Cent pro kWh
Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr
Arbeitspreis-Deckel (Bremse): 40 Cent pro kWh
Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24 Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastung-betrag ergibt sich aus der Differenz des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40 Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder 80 € pro Monat.
Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden
Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.
Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge, sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu melden.
In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.
Gas-Umlagen
Die Gaspreise sind deutschlandweit zuletzt enorm gestiegen und stellen eine große Belastung für viele Haushalte und Unternehmen dar. Deshalb hat die Bundesregierung am 29.09.2022 bekannt gegeben, dass sie auf die bislang geplante Gasumlage verzichten wird. Stattdessen sollen die Gasimporteure nun eine direkte Unterstützung vom Staat erhalten und so Gaskunden entlastet werden.
Senkungen bzw. Abschaffungen von staatlichen Umlagen werden von uns selbstverständlich an Sie weitergegeben. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Gasumlage in Höhe von 2,419 ct/kWh (netto) nicht zum 1. Oktober berechnet wird.
Wichtig für Sie: Sie müssen nichts tun!
Sie zahlen ab dem nächsten Abschlag automatisch den um die weggefallene Beschaffungsumlage niedrigeren Preis. Ihren Abschlag senken wir automatisch. Falls Sie nicht möchten, dass Ihr Abschlag gesenkt wird, können Sie Ihren Abschlag bequem und einfach im Kundenportal anpassen.
Die Bundesregierung hat die Gasumlage gestoppt und will nun stattdessen mit einem über Kredite finanzierten 200-Milliarden-Euro-Paket die hohen Energiekosten für die Verbraucherinnen und Verbraucher abfedern. Herzstück des Abwehrschirms ist eine Gaspreisbremse. Durch sie sollen Haushalte und Unternehmen spürbar entlastet werden. Wie genau sie aussehen soll, ist noch unklar. Eine Expertenkommission soll bis Mitte Oktober einen Vorschlag für eine konkrete Umsetzung machen. Sobald nähere Details bekannt sind, werden wir Sie informieren.
Zudem wird vom 01.10.2022-31.03.2024 die Mehrwertsteuer auf Gas- und Fernwärmepreise von 19 auf 7 Prozent gesenkt.
Um für einen russischen Lieferstopp gewappnet zu sein, werden aktuell die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Das im Energiespeichergesetz definierte Ziel lautet: nahezu volle Speicher bis Anfang November.
Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden mittels Gasspeicherumlage zum 01. Oktober 2022 auf alle Gaskunden umgelegt, um die Versorgung im nächsten Winter zu sichern. Die Umlage wird voraussichtlich bis zum 31.03.2025 erhoben und hat aktuell eine Höhe von 0,059 ct/kWh (netto).
Die Bilanzierungsumlage ist keine neu eingeführte Umlage. Sie betrug bislang lediglich null Cent pro Kilowattstunde und war daher nicht von Bedeutung. Die deutliche Erhöhung der Bilanzierungsumlage ist erforderlich, um die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes zu garantieren. Wird mehr Gas verbraucht als geplant, muss der zusätzliche Bedarf kurzfristig am Markt als Regelenergie beschafft werden. Aufgrund der aktuellen Marktsituation sind diese Zusatzeinkäufe aktuell sehr teuer, daher der spürbare Anstieg der Umlage. Die Höhe der Bilanzierungsumlage wird alle 12 Monate neu ermittelt.
Mehrwertsteuersenkung bei Erdgas und Fernwärme
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kostenbelastung der Gaskunden in Deutschland begrüßt die Thüga Energie die von der Bundesregierung angekündigte befristete Umsatzsteuersenkung von 19% auf 7% zwischen dem 1.10.2022 und dem 31.03.2024. Diese Entlastung geben wir automatisch und vollumfänglich an Sie weiter.
Die Bundesregierung hat zur Entlastung von Gas- und Fernwärmekunden beschlossen, die Mehrwertsteuer im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 abzusenken. Außerdem gilt die Mehrwertsteuersenkung für den Kraftstoff Erdgas.
Der volle Mehrwertsteuersatz auf leitungsgebundene Gaslieferungen soll im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 von bisher 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt werden.
Ja, wir geben die temporäre Umsatzsteuerreduzierung vollständig an Sie weiter.
Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Der verminderte Umsatzsteuersatz wird automatisch in Ihrer Jahresabschlussrechnungen berücksichtigt.
Bei einem durchschnittlichen Haushaltsverbrauch von 20.000 kWh Gas im Jahr beträgt die Einsparung bei einem beispielhaften Preis von 22,73 ct/kWh (brutto) bei Absenkung der MwSt. von 19 auf 7 Prozent ca. 458,- €.
Zusätzlich zur Mehrwertsteuersenkung hat die Bundesregierung die Abschaffung der Gasbeschaffungsumlage beschlossen. Ihre Abschläge passen wir daher für Sie automatisch an. Sie müssen sich um nichts kümmern!
Nein, die Umsatzsteuersenkung wird an alle Kunden vollständig weitergegeben, unabhängig von ihrem Vertrag.
Entscheidend für die Berücksichtigung des temporär reduzierten Umsatzsteuersatzes ist die sogenannte Leistungserbringung. Diese ist bei Lieferungen über längere Zeiträume, als der Zeitpunkt definiert, für den der Endzählerstand zur Abrechnung ermittelt wurde. In dem geschilderten Fall dürfte sich die Rechnung daher auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2022 beziehen, zu dem der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gegolten hat.
Eine konkrete Ablesung ist natürlich immer die sicherste Methode, den genauen Zählerstand zu erfassen. Allerdings ist es oft nicht möglich, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Zähler abzulesen. In diesem Fall wird der Verbrauch auf Basis der vorliegenden abgelesenen oder rechnerisch ermittelten Werte dem zu berücksichtigenden Zeitraum zugeordnet.
Die Nettopreise (ohne Umsatzsteuer) bleiben (vorbehaltlicher Preisänderungen in dem genannten Zeitraum) gleich. Wir werden jedoch unsere Bruttopreise (mit Umsatzsteuer), das heißt, das, was der Kunde letztlich zahlt, in unseren Preisblättern mit einem Hinweis versehen, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 ein verminderter Umsatzsteuersatz gilt.
CO2-Bepreisung für unterschiedliche Haushaltsgrößen
Die Bundesregierung will den Treibhausgas-Ausstoß wirksam reduzieren. Zentrales Instrument ist die CO2-Bepreisung für Verkehr und Wärme. Das nationale Emissionshandelssystem startete 2021 mit einem Festpreissystem, das heißt, der Preis pro Tonne CO2 ist fix und politisch festgelegt. Bund und Länder einigten sich den CO2-Preis ab Januar 2021 auf zunächst 25 Euro festzulegen. Danach steigt der Preis schrittweise.
Weitere Informationen unter: CO2-Bepreisung (bundesregierung.de).
Wie sich die CO2-Kosten pro Jahr für unterschiedliche Haushaltsgrößen darstellt zeigt die Tabelle.
Vertrag & Unterlagen
Alle wichtigen Informationen und Unterlagen erhalten Sie nach Vertragsschluss per Post oder per E-Mail.
Sie können diese auch jederzeit im Kundenportal einsehen, verwalten und ausdrucken.
Abschlagszahlungen für Strom/Gas sind festgelegte, monatliche Zahlungen für die Energie, die Sie von der Thüga Energie GmbH beziehen. Jeweils am Anfang eines Monats werden sie fällig. Grundsätzlich sind in einem Jahr 11 Abschläge zu zahlen. Im 12. Monat kommt dann die Jahresverbrauchsabrechnung, aus der sich dann Ihr Abschlag für das Folgejahr ergibt.
Die anfallenden, jährlichen Energiekosten, die aus Ihrem gewählten Strom- oder Gastarif sowie Ihrem voraussichtlichen Energieverbrauch für ein Jahr entstehen, werden durch die Anzahl der Monate des Energiebezugs geteilt. Grundlage für die Berechnung Ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs ist in der Regel Ihr Verbrauch aus dem vergangenen Jahr.
Berechnungsbeispiel:
744 Euro (voraussichtliche Energiekosten für ein Jahr) / 11 Monate = ca. 67 Euro pro Monat
Hinweis: Als Neukunde kann es sein, dass Ihr Abschlag anfangs höher ausfällt, als Ihr Jahresverbrauch es verlangt. Das liegt daran, dass kein vorheriger Verbrauch aus dem letzten Jahr als Berechnungsgrundlage vorliegt.
Ja, eine Anpassung des Abschlags ist nicht nur möglich, sondern oft sogar sehr sinnvoll. Vor allem dann, wenn sich Ihre Gewohnheiten bzw. Ihr Alltag verändert und dementsprechend auch Ihr Energieverbrauch.
Ihre Abschlagszahlungen können Sie direkt im Kundenportal anpassen.
Aufgrund der aktuell sehr hohen Preise empfehlen wir unbedingt, den Abschlag nicht zu senken, denn jeder Monat mit zu geringem Abschlag erhöht die Nachzahlung bei der Jahresrechnung.
Sie können zwischen zwei Zahlungsmethoden entscheiden:
Wir ziehen den monatlichen Abschlag entweder per SEPA-Lastschriftmandat automatisch von Ihrem Konto ab oder Sie überweisen den Betrag monatlich selbst.
Wir empfehlen Ihnen das SEPA-Lastschriftmandat, da der Prozess für Sie sehr bequem ist und das Geld automatisch abgebucht wird. Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie im Kundenportal hinterlegen.
Wenn Sie lieber selbst die Überweisungen tätigen möchten, überweisen Sie die monatlichen Abschläge bitte auf folgendes Konto:
Bayerische Landesbank
IBAN DE76 7005 0000 0004161407
BIC BYLADEMMXXX
In der Regel finden Sie die Strom- und Gaszähler in Ihrem Keller. Damit Sie feststellen können, um welchen Zähler es sich handelt, suchen Sie nach der Zählernummer (immer direkt auf dem Zähler angebracht) und gleichen Sie diese gegebenenfalls mit der Nummer in Ihren Unterlagen ab.
Die Zähler für Strom und Gas unterscheiden sich folgendermaßen: Stromzähler erfassen den Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) wohingegen Gaszähler die verbrauchte Menge in Kubikmetern (m3) aufführen.
Gerne erklären wir Ihnen, wie Sie Ihren Zählerstand ablesen können.
Den aktuellen Zählerstand können Sie unkompliziert und ohne Login-/Zugangsdaten in unserem Kundenportal hinterlegen.
Erforderlich hierfür ist Ihre Vertragskontonummer sowie die entsprechende Zählernummer. Zu finden ist diese auf dem Zähler, für den Sie den Zählerstand eintragen möchten.
Einmal jährlich, im Zuge der Verbrauchsabrechnung, wird der Zählerstand durch den Netzbetreiber ermittelt. Von Ihrem zuständigen Netzbetreiber werden Sie rechtzeitig per Brief, Postkarte oder per Mail aufgefordert, den Zählerstand selbst abzulesen und mitzuteilen.
Wenn Sie keinen Zählerstand mitteilen, wird der Zählerstand anhand einer Verbrauchsschätzung rechnerisch festgestellt.
Sie können gerne jederzeit Zwischenstände der Zähler im Kundenportal eintragen, verpflichtet sind Sie dazu jedoch nicht.
Sie können zwischen zwei Zahlungsmethoden entscheiden:
Wir ziehen die anfallenden Kosten entweder per SEPA-Lastschriftmandat automatisch von Ihrem Konto ab oder Sie überweisen die Beträge monatlich selbst.
Wir empfehlen Ihnen das SEPA-Lastschriftmandat, da der Prozess für Sie sehr bequem ist und das Geld automatisch abgebucht wird.
Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie im Kundenportal hinterlegen.
Wenn Sie lieber selbst die Überweisungen tätigen möchten, überweisen Sie die anfallenden Beträge bitte auf folgendes Konto:
Bayerische Landesbank
BAN DE76 7005 0000 0004161407
BIC BYLADEMMXXX
Ratenzahlungen sind in Ausnahmefällen möglich.
Bitte kontaktieren Sie uns hierzu.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Abwendungsvereinbarung.
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Rechnung haben, finden Sie ausführliche Erläuterung unter:
Alle wichtigen Unterlagen, auch Kopien von Ihren Abrechnungen, finden Sie im Kundenportal.
Melden Sie sich an und klicken Sie auf den Bereich „Postfach“.
Zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 19 Abs. 2 Strom-/GasGVV bieten wir den Abschluss nachfolgender Abwendungsvereinbarung an.
Diese setzt sich zusammen aus einer Ratenzahlungsvereinbarung (1.) sowie einer Vorauszahlungsvereinbarung (2.)
Beide Vereinbarungen können im Rahmen der Abwendungsvereinbarung nur gemeinsam abgeschlossen werden.
- Mit Hilfe der Ratenzahlungsvereinbarung können Sie aufgelaufene, fällige Verbrauchsforderungen in angemessenem Zeitrahmen durch Raten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen.
- Mit der Vorauszahlungsvereinbarung können Sie gleichzeitig die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis sicherstellen. Bei einer klassischen Vorauszahlung nach § 14 Abs. 1 StromGVV, wie sie in der Abwendungsvereinbarung der Thüga Energie enthalten ist, wird der monatliche Abschlag nicht zum Ende des Verbrauchsmonats, sondern bereits zu dessen Beginn fällig. Damit wird das Auflaufen weiterer offener Forderungen für die Zukunft vermieden.
Falls Sie Interesse haben, die Abwendungsvereinbarung abzuschließen, kommen Sie bitte auf uns zu. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Der Grundpreis ist verbrauchsunabhängig und wird durch eine monatliche Pauschale erhoben. Diese Pauschale umfasst Netznutzungsentgelte, Ablesegebühren (Zählerstandermittlung) sowie die Kosten der jährlichen Verbrauchsabrechnung.
Im Gegenzug dazu ist der Arbeitspreis verbrauchsabhängig, das heißt, die verbrauchten Kilowattstunden werden in der Verbrauchsabrechnung aufgeführt und abgerechnet.
Selbstverständlich möchten wir Sie auch gerne in Ihrem neuen Zuhause mit Energie versorgen. Einen Umzug können Sie ganz bequem mit wenigen Klicks über unseren Umzugsservice melden.
Halten Sie dazu folgende Informationen bereit:
- Ihre Thüga Vertragskontonummer
- Ihre neue Adresse
- die neue(n) Zählernummer(n) im neuen Zuhause
- die Daten zu den Schlüsselübergaben in der alten und neuen Wohnung/Haus
- aktuelle Zählerstände bei Schlüsselübergabe der alten und neuen Adresse
- Name des Eigentümers der alten Wohnung
Bitte beachten Sie: Erst wenn wir Ihre neue bzw. alle neuen Zählernummern vom neuen Zuhause haben, können wir den Anmeldeprozess vollständig abschließen. Sofern die Nummern noch nicht bei der Schlüsselabgabe vorliegen, reichen Sie die Informationen einfach sobald wie möglich nach.
Noch ein Hinweis für Sie: Die Zählerstände werden bei einem Um- oder Auszug nicht automatisch erfasst. Halten Sie zu Ihrer Absicherung die aktuellen Zählerstände selbst fest, z.B. durch ein Foto bzw. Aufnahme der Zählerstände in ein Übergabeprotokoll. So können Sie auch im Nachhinein noch alle Angaben nachvollziehen und im Falle von Unstimmigkeiten (z.B. mit dem Nachmieter) auch nachweisen.
Energie sparen & Sparrechner
Energiesparen ist heute wichtiger denn je. Dabei erzielen bereits kleine Maßnahmen große Effekte.
Unsere Energiespar-Tipps (inkl. Strom- und Gassparrechner)
Informationen zum Energiesparen im Rahmen der Verordnung (EnSikuMaV)