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FAQ zur Wärmeversorgung und zum Gebäudeenergiegesetz

Gerne beantworten wir häufig gestellte Fragen.
Alle Informationen rund um das Gebäudeenergiengesetz finden Sie hier.

Der Unterschied zwischen Nah und Fernwärme ist sprachlich. Das Prinzip und die Technik dahinter sind die Gleichen. Eine Exakte Abgrenzung lässt sich nicht ziehen. Vom Sprachgebrauch her spricht man bei Nahwärme eher von kleineren, dezentraleren Netzen. Bei Fernwärme eher von weitläufig angelegten Netzen.

In deutschen Privathaushalten werden fast 90% an Energie für die Raumwärme und die Warmwasseraufbereitung verwendet. Durch eine Energiezentrale werden prinzipiell schon weniger CO2-Emissionen freigesetzt, dadurch benötigt nicht jeder Haushalt seine eigene Heizanlage.

Das Gebäude muss im Versorgungsgebiet liegen, bzw. daran angrenzen. Kommen Sie auf uns zu, wenn Sie an das Wärmenetz anschließen möchten aber nicht in unmittelbarer Nähe wohnen. Evtl. haben wir in dem von Ihnen angefragten Bereich bereits mehrere Anfragen vorliegen.

Am Gebäude muss eine Hauseinführung mittels Kernbohrung möglich sein. Die Leitungstrasse darf nicht, durch Bäume, Garagen o. ä. überbaut sein.

Der Hausanschlussraum (in der Regel der Kellerraum) muss Platz bieten, um die Übergabestation aufstellen zu können.

Im Thüga Angebot sind sämtliche Dienstleistungen berücksichtigt, Eigenleistungen durch den Eigentümer sind nicht vorgesehen.

Durch die anstehenden, begleitenden Tiefbaumaßnahmen weiterer Leitungsträger ist es möglich den Anschluss an das Fernwärmenetz kostengünstig anbieten zu können. Es ist möglich nur den Anschluss im Zuge der Baumaßnahme verlegen zu lassen und zu einem deutlich späteren Zeitpunkt mit dem Versorgungsvertrag zu beginnen. Erst ab Tag des Vertragsbeginns wird die Leitung dann freigeschaltet.

Das Masurenquartier ist in der kommunalen Wärmeplanung der Stadt Singen als "Wärmenetz-Eignungsgebiet" deklariert. Das Vorhaben deckt sich somit mit dem Singener Wärmeplan und trägt zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Singen bei. Die kommunale Wärmeplanung der Stadt Singen kann unter folgender Webadresse eingesehen werden: www.singen.de/kommunale+waermeplanung

Der bestehende Heizungskreislauf kann in der Regel weiter genutzt werden und muss nur an die neu einzubauende Wärmeübergabestation angeschlossen werden. Der alte Heizkessel und ggf. Öltank sollte von einem Fachbetrieb ausgebaut und entsorgt werden.

Durch das gut ausgebaute Verbundsystem mit seinen großzügigen Reserven garantiert die Fernwärme eine zuverlässige Wärmeversorgung - rund um die Uhr und absolut witterungsunabhängig. Durch die Systemtrennung der beiden Heizkreisläufe primär (Versorger) und sekundär (Kunde) kann eine hohe Versorgungssicherheit sichergestellt werden.

Unser Störungsdienst ist rund um die Uhr erreichbar, unter 0800 77 500 07

Jeder Anschlussnehmer bekommt seine eigene Anschlussleitung und seine eigene Verbindung zur Wärmeversorgung. Erfahrungsgemäß hat sich die Trennung - im Falle von nachträglichem Eigentumswechsel oder Umbaumaßnahmen - als unkompliziertere Lösung herausgestellt.

Technisch gesehen ja. Das kann allerdings nicht mehr mit der Anschlusspauschale abgegolten werden und zählt als Einzelmaßnahme. Einzelmaßnahmen sind erfahrungsgemäß wesentlich teurer, da beim Anschluss an ein bestehendes Netz mehr Aufwand entsteht. Auch müssen für den Einzelanschluss Teile des Netzes während des Anschlussvorgangs abgeschaltet werden. 

Um die Wärme in ihr Haus zu bekommen, muss ihr Haus über einen Graben mit der Hauptleitung verbunden werden. Beim Graben entsteht ein Aufbruch ihrer Hoffläche, bzw. Ihres Grundstücks. Ebenfalls im Anschlusspreis enthalten ist das Widerherstellen ihres Grundstückes in den vorherigen Zustand.

Erfahrungsgemäß wird nicht mehr Platz als bisher benötigt. Dadurch dass der Brenner entfällt, wird Im Regelfall sogar Platz im Anschlussraum gewonnen.

Der Einbau der Station und Rückbau der bestehen Heizung erfolgt erst, sobald die Tiefbauarbeiten abgeschlossen sind. Für Installation und Rückbau wird rund ein Werktag erforderlich sein. Während der Umbauzeit ist die Heizung außer Funktion. Diese wird selbstverständlich in der Witterungsgünstigen Periode (März-Oktober) durchgeführt.

Grundsätzlich lässt sich Fernwärme mit den meisten Heizungssystemen kombinieren. Ihr Heizungsbauer muss die beiden Systeme miteinander abgleichen und einen sogenannten hydraulischen Abgleich vornehmen.

Die Kopplung der beiden unterschiedlichen Systeme kann nicht von uns übernommen werden. Wir stellen ausschließlich die Fernwärmeleitung inkl. der Komponenten zur Verfügung.

Da der Heizkessel zurückgebaut wird und einen neue Wärmeübergabestation eingebaut wird, können keine Komponenten übernommen werden.

Der Anschluss an ein Wärmenetz ist durch das Programm “effizient Wohngebäude” der BAFA (BEG-Bundesförderung für effiziente Gebäude) förderfähig. Dabei können auf Antrag beim Fördermittelgeber bis zu 40 % der Anschlusskosten erstattet werden.

Einmalig muss die Anschlussgebühr an das Netz vom Eigentümer getragen werden.

Laufende Kosten

Die laufenden Kosten gliedern sich in Grundpreis und Arbeitspreis, sowie eine jährliche Pauschale für die Zählereinrichtung.

Der Grundpreis bemisst sich an der benötigten Heizleistung für jeden Anschluss.

Mit Arbeitspreis werden die Kosten genannt, die für die tatsächlich verbrauchte Menge an Wärme benötigt wird. Diese Menge wird mit einem Wärmemengenzähler gemessen.

Die Preise für Fernwärme hängen von vielen Faktoren ab. Der Kraftwerkstyp ist dabei die wesentlichste Komponente. Aber auch die Anzahl der Kunden und die Netzlänge der Leitungen im Gebiet wirken sich stark auf den Preis aus. Im Regelfall ist es so, dass je mehr Leute in einem Versorgungsgebiet anschließen, destogünstiger wird es.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert den Anschluss an ein Wärmenetz mit momentan bis zu 40% auf die gesamten Anschlusskosten. Gerne beraten wir Sie im Zuge unseres gemeinsamen Erstgesprächs zu der Antragstellung und den Förderrichtlinien. Vorab können Sie aber auch die aktuellen Fördermöglichkeiten einsehen unter dem Link:

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) | KfW

Die AVBFernwärmeV regelt die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.

§32 (1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.

Auch als Wärmekunde profitieren Sie wie Gaskunden von den Entlastungen, wenn Sie die gelieferte Menge selbst verbrauchen oder max. 1.500.000 kWh Ihren Mietern zur Verfügung stellen.

Für Wohnungswirtschaften sowie staatl., staatl. anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen von Bildung, Wissenschaft und Forschung besteht keine Verbrauchsobergrenze.

Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag eines 1/12 der Jahresabschlagssumme zzgl. gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 20 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt. Grundlage für den Jahresabschlagsbetrag ist der Septemberabschlagsbetrag.

Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Fernwärme beziehen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 9,5 ct / kWh brutto.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. 

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1. Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Wir haben für Sie ein fiktives Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Fernwärmearbeitspreis von Familie Müller von 8 Cent pro Kilowattstunde auf 11 Cent pro Kilowattstunde erhöht. Ihre Fernwärmerechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Fernwärmepreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Fernwärmearbeitspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (11 Cent pro Kilowattstunde) und dem gedeckelten Preis (9,5 Cent pro Kilowattstunde) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 Prozent - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 1,5 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 180 Euro.

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 9,5 Cent für die Kilowattstunde Wärme bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 9,5 Cent pro Kilowattstunde greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als die Preisbremse.

Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.

Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Wärme-Arbeitspreis auf über 9,5 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Wärmepreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch Sie müssten also selbst nicht aktiv werden.

Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.